BGH: Änderung der Miethöhe unterliegt Schriftformerfordernis!
von ibr-online.de
(23.12.2015) Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 25.11.2015.