Vollstreckung nach 43 Jahren - Ehemann muss trotz Grundstücksübertragung an Ehefrau für die Vollstreckungskosten aufkommen
von ibr-online.de
(15.12.2015) Der bisherige Grundstückseigentümer muss auch dann für die Kosten einer von der Behörde durchgeführten Ersatzvornahme aufkommen, wenn er zwischenzeitlich das Grundstück an seinen Rechtsnachfolger übertragen hat. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 2. Dezember 2015 hervor.