Trinkwasserverordnung
Information zur Trinkwasserverordnung
(einschl. der Änderungen zum 12.10.2012)
Zum 01.11.2011 ist eine novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft getreten.
Sie soll den Gesundheitsschutz der Bevölkerung verbessern.
Trinkwasser ist nicht nur eines der wichtigsten Lebensmittel, sondern wird darüber hinaus auch zu vielfältigen häuslichen Zwecken wie etwa zum Waschen, Baden, Duschen oder Zähneputzen, zum Geschirrspülen oder zum Wäschewaschen benutzt. Bei all diesen Verwendungszwecken können durch bakterielle Verunreinigungen des Trinkwassers nicht nur Krankheiten übertragen werden, gesundheitlich schädlich können auch im Trinkwasser gelöste Stoffe aus dem Material der Trinkwasserleitungen sein, wie z. B. bei Bleirohren in der Hausinstallation.
Trinkwasser muss deshalb zum Schutz der menschlichen Gesundheit bestimmten hygienischen Mindestanforderungen genügen. Diese sind bisher in der Trinkwasserverordnung 2001 rechtsverbindlich festgelegt.
Mit der Änderungsverordnung vom 3.05.2011 und vom 12.10.2012 wurde die Trinkwasserverordnung novelliert, um sie den aus der mehrjährigen Vollzugspraxis gewonnenen Erkenntnissen und den gestiegenen Anforderungen des Gesundheitsschutzes anzupassen.
Die novellierte Trinkwasserverordnung hat in mehrfacher Hinsicht Verschärfungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand erfahren. Das betrifft vor allem die Ausweitung der Anzeige-, Informations- und Untersuchungspflichten zur Verhinderung gesundheitsschädlicher Legionellenbelastungen im Trinkwasser von Hausinstallationen.
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Trinkwassernovelle werden die neu begründeten Pflichten für Wohnungseigentümer, Vermieter und Verwalter wirksam. Damit haben künftig auch Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter für die Qualität des Trinkwassers Sorge zu tragen. Für die Wasserqualität ab der Wasseruhr ist der Betreiber der Anlage verantwortlich und nicht der örtliche Wasserversorger.
Die Erstbeprobung hat bis zum 31.Dezember 2013 zu erfolgen. Von den regelmäßigen Legionellentests im dreijährigen Prüfintervall sind Eigentümer folgender zentraler Trinkwasseranlagen betroffen: wenn das Speichervolumen mindestens 400 Liter beträgt oder das Rohrleitungsvolumen zwischen Trinkwassererwärmer und Entnahmestelle mindestens 3 Liter aufweist.
Die Wasserproben dürfen nur von zugelassenen Unternehmen auf Legionellen untersucht werden. Nach Abschluss der Untersuchung müssen die Vermieter die Ergebnisse innerhalb von zwei Wochen dem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen, sofern festgelegte Grenzwerte überschritten werden.
Die Originale der Prüfberichte muss der Eigentümer zehn Jahre aufbewahren.
Handlungspflichten der Wohnungseigentümer
Die Hausinstallation zählt gemäß den §§ 1 Abs. 5 und 5 Abs. 2 WEG zum gemeinschaftlichen Eigentum. Die Erfüllung des Pflichtenkatalogs der Trinkwassernovelle fällt damit in den Verantwortungsbereich der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähiger Verband gemäß § 10 Abs. 6 WEG, weil es sich um eine sogenannte gemeinschaftsbezogene Pflicht mit der Besonderheit handelt, dass im konkreten Fall die in der Novelle vorgeschriebenen Betreiberpflichten vom Verwalter als gesetzlichem Vertreter wahrgenommen werden. Bei den Wohnungseigentümern verbleibt selbstverständlich die Beschlussfassung über notwendige Maßnahmen zur Erfüllung des Pflichtenkatalogs und zur Kostentragung.
Handlungspflichten des Verwalters
Ebenso wie die Wohnungseigentümer wird auch der Verwalter durch die Trinkwassernovelle verstärkt in die Pflicht genommen.
Die Sorge um den hygienisch einwandfreien Zustand des Trinkwassers in der Hausinstallation entsprechend den Anforderungen der TrinkwV gehört zu den Aufgaben der technischen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG dem Verwalter obliegen.
Ausnahmen
- Ein- oder Zweifamilienhäuser
- Kleinanlage (unter 400 l Warmwasserspeicher und oder Rohrinhalt kleiner 3 l)
- reine Selbstnutzung / keine Vermietung
- Gasetagenheizung bzw. dezentrale Warmwasseraufbereitung
Der Beschluss des Bundesrates zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung wird unter der Drucksachen-Nummer 525/12, 12.10.2012 geführt.